Schulordnung

Schulordnung

1. Aufgabe
Aufgabe des Vereins ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heran zu führen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern.

2. Aufbau
Die Ausbildung durch den Verein geschieht in folgenden Stufen:
a) musikalische Früherziehung
b) Gruppen- und Einzelunterricht in Instrumental- und Ergänzungsfächern

3. Teilnehmer
Die Teilnahme am Unterricht des Vereins ist vom Beginn der Schulpflicht ab möglich; in die Gruppen der Musikalischen Früherziehung können Kinder bereits ab dem Kindergartenalter aufgenommen werden. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand gemeinsam mit den entsprechenden Musikpädagogen.

4. Schuljahr
Das Wintersemester beginnt am 1. August und endet am 31. Januar des darauf folgenden Jahres, das Sommersemester beginnt am 1. Februar und endet am 31. Juli.
Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für den Unterricht des Vereins. An schulindividuellen flexiblen Ferientagen findet der Unterricht statt. Einmal jährlich wird ein Brückentag festgelegt.

5. Aufnahme und Abmeldung
Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Vorsitzende des Vereins zu richten. Die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist erforderlich. Nach erfolgter Anmeldung erhält der Schüler/die Schülerin eine Anmeldebestätigung, die spätestens bis zur zweiten Unterrichtsstunde dem Verein oder dem Dozenten vorliegen muß. Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind bei gegebenen Voraussetzungen auch während des lfd. Semesters möglich.
Abmeldungen können nur schriftlich zum Ende des Semesters erfolgen. Sie müssen dem Verein spätestens einen Monat vorher zugegangen sein. Sofern eine Abmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, verlängert sich der Vertrag  automatisch um ein weiteres Semester. In begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen zulassen.

6. Unterrichtsbetrieb
Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsstätte besteht nicht. Die Unterrichtsdauer wird in der Gebührenordnung festgelegt. Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluß aus dem Unterricht führen. Über diesen entscheidet der Vorstand des Vereins.
Ein Ausschluß entbindet nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühren bis zum nächsten Kündigungstermin.
Die Zusage zur Teilnahme an Vorspielen ist bindend.

7. Leistungen
Während der Früherziehungskurse gilt der erste Unterrichtsmonat des ersten Semesters als Probezeit.
Alle Schüler der Musikschule sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Lehrpläne richten sich nach den
Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V..
Sind im Unterricht normale Fortschritte in Folge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler auf begründeten Vorschlag des Fachdozenten durch den Vorstand von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühren bis zum nächsten Kündigungstermin.

8. Instrumente
Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein eigenes Instrument besitzen. Bei der Beschaffung geeigneter Instrumente stehen die Fachdozenten beratend zur Verfügung. Die Kosten für Notenmaterial sind von den Schülern zu tragen.
Der Verein hat auch einen Bestand an Musikinstrumenten aufgebaut, um diese an Schüler zu vermieten.

9. Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen anzuwenden.

10. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht während des Unterrichts.

11. Haftung
Eine Haftung des Vereins für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins eintreten, besteht nicht.

Die Schulordnung ist seit dem 08.04.2008 in Kraft